Kinderrechte werden oft missachtet. Millionen von Kindern führen ein Sklavendasein.
Doch der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als jeder anderen UN-Konvention (nur die USA und Somalia nicht).
Die UN-Behindertenrechtskonvention gibt jedem Kind den Anspruch auf gemeinsames Lernen. Inklusion und inklusive Pädagogik sind daher von den Menschenrechten her, die Konsequenz.
Dieser rechtlich unanfechtbare Anspruch stößt freilich da an seine Grenzen, wo Kinder die Unterrichtssituation nicht aushalten oder wo Lehrer außerstande sind, für eine spezielle Zusammensetzung von Schülern eine Lernsituation zu schaffen. Extrem verhaltensauffällige einerseits und psychisch schwer kranke Schüler andererseits können es auch methodisch auf Inklusion vorbereiteten Lehrern unmöglich machen, Lernsituationen für die Gruppe zu schaffen.
Mit der Frage, wo die Grenze zwischen aus Bequemlichkeit abgelehnter Inklusion und angesichts der gegebenen Situation undbedingt notwendiger Trennung liegt, beschäftigt sich heute Martin Spiewak in der ZEIT vom 4.11.10, S.39f. in seinem Artikel "Die Not ist riesengroß".
Wenn in Deutschland 80% der Schüler mit einem Handicap in Sonder- oder Förderschulen unterrichtet werden, international im Durchschnitt aber nur 15%, dann wird entweder hier oder dort etwas falsch gemacht.
Über methodisch Ansätze, die inklusives Lernen in höherem Maß, als bisher üblich, sinnvoll machen, informiert u.a. das Wiki "Vielfalt lernen".
"Jedes Kind hat das Recht auf Bildung" bedeutet noch nicht "jedes Kind hat das Recht darauf, seine Bedürfnisse in einer Unterrichtssituation auszuleben".
Dass aber mehr als 15% der behinderten Kinder die Chance auf Inklusion bekommen, dafür lässt sich noch einiges tun.
4.11.10
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